Neuregelung WEG-Gesetz

Mit dem 01.12.2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - kurz WEMoG - in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden teils grundlegende Neuerungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eingeführt. Die wichtigsten Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Einige Neuerungen betreffen Bereiche die für die einzelnen Wohnungseigentümer nicht auf den ersten Blick bzw. nur in wenigen Fällen relevant sind. Andere wiederum betreffen quasi das Tagesgeschäft und damit alle Verwalter und alle Eigentümer.

In Stichpunkten:

  • Bauliche Verändungen sind nun meistens mit Mehrheitsbeschluss möglich
  • Bestimmte Beschlüsse können ins Grundbuch eingetragen werden und entfalten Wirkung auch für Rechtsnachfolger
  • Neue im Gesetz geregelt Verwaltervollmacht
    (keine zusätzliche, schriftliche Vollmacht mehr erforderlich)
  • Vereinfachung des Schriftverkehrs, da einiges in Textform möglich ist
  • Verlängerung der Landungsfrist für Versammlungen auf 3 Wochen
  • Teilnahme an Versammlungen auch über elektronische Kommunikationswege
  • Die Abberufung des Verwalters ist jederzeit auch ohne wichtigen Grund möglich

Für einige der neuen Möglichkeiten sind jedoch im Vorfeld entsprechende Beschlüsse notwendig, damit das auch in der jeweiligen Gemeinschaft umgesetzt werden kann.

Auswirkungen auf die Praxis

In der Praxis wird sich das insbesondere bei diesen Punkten auswirken:
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Eigentümerversammlung:
    Die Ladungsfrist wurde auf 3 Wochen verlängert. Es sollte nun jedem Eigentümer möglich sein, an den Versammlungen teilzunehmen. Allerdings werden Versammlungen dadurch terminlich unflexibler. Eine Verkürzung der Ladungsfrist aus wichtigem Grund (bei hoher Dringlichkeit) ist allerings nach wie vor möglich.

    Die Versammlungen sind nun immer beschlussfähig. Also unabhängig von der Anzahl / Quote der erschienenen  Eigentümer. Das vereinfacht die Beschlussfassung natürlich, da keine Wiederholungsversammlungen mehr notwendig sind.

    Die Teilnahme an Versammlungen über elektronische Medien wäre nun auch möglich, sofern im Vorfeld vereinbart. Die Präsenzversammlung ist damit aber nicht ersetzbar. Es gilt der Grundsatz, dass die persönliche Teilnahme immer möglich sein muss, alternativ aber elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden können. Hier wird sich erst noch zeigen müssen, ob sich das bewährt.

  • Bauliche Veränderungen:
    Das bauliche Veränderungen zukünftig mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, trägt weiter zur Vereinfachung der Modernisierung von Immobilien bei. Der ganze Themenkomplex "modernisierende Instandhaltung" entfällt, was auch zu mehr Rechtssicherheit führt.
    Lediglich bei baulichen Veränderungen, die zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen oder einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligen, sind von dieser Vereinfachung nicht erfasst.

  • Mit der neu im Wohnungseigentumsrecht zugelassenen Textform, kann nun auch mittels Email, Fax, etc. rechtskonform kommuniziert werden. Einladung, Abrechnung und auch die Vollmacht zur Vertretung in der Versammlung können nun auf diesem einfachen und schnellen Weg versendet werden. Dazu müssen natürlich mit den betreffenden Empfängern entsprechende Absprachen getroffen werden.

  • Verwaltervollmacht:
    Im Gesetz ist nun geregelt, dass der Verwalter grundsätzlich für fast alle Rechtsgeschäfte für die Gemeinschaft vertretungsberechtigt ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Verwalter das auch ohne weiteres ausüben darf. Der Verwalter muss natürlich von der Eigentümergemeinschaft beauftragt sein.

Weitere Einzelheiten

Zu gegebener Zeit werden wir an dieser Stelle weitere Details veröffentlichen.

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Nutzen Sie doch einfach das Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

 

Bewährte Kompetenz