"Sind Mieter mit zwei oder mehr Monatsmieten im Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen. Zudem kann er für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam wird, „ordentlich“ kündigen. Gleichen die Mieter den Rückstand nach der Kündigung aus, wird zwar die fristlose Kündigung unwirksam, die daneben ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt jedoch bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. September 2018 entschieden." Quelle: Newsletter des IVD Bundesverbandes.
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