Jahreswechsel kommt - Vermieter aufgepasst!

11. Dez. 2019

Verschiedene Dinge sind für Vermieter noch vor dem Jahreswechsel wichtig. Auf zwei davon möchten wir heute hinweisen. Die Nebenkostenabrechnung muss in den meisten Fällen noch bis zum 31.12. zugestellt werden, sonst drohen Nachteile. Sollten noch Rechnungen von Lieferanten oder für Reparaturen fehlen, dann fragen Sie dort nach. Sonst verschiebt sich ggf. die steuerliche Absetzbarkeit ins nächste Jahr.

Wenn Sie von Ihrem Mieter eine Betriebskostennachzahlung erwarten, dann ist es höchste Zeit! Denn grundsätzlich sind Sie verpflichtet dem Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zukommen zu lassen. Da das Abrechnungsjahr meist das Kalenderjahr ist, ist nicht mehr viel Zeit. Falls Sie diese Frist versäumen, ist der Mieter in den meisten Fällen nicht mehr Verpflichtet eine Nachforderung zu bezahlen. Ergibt sich jedoch eine Gutschrift, muss diese trotzdem ausbezahlt werden. 

Der Jahreswechsel ist aber auch insofern relevant, dass Sie prüfen sollten, ob für alle getätigten Ausgaben - beispielsweise für Reparaturen - auch die Rechnungen gestellt und bezahlt wurden. Nur so ist die steuerliche Berücksichtigung unproblematisch möglich.